Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/128#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/128#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/128#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/128#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 128 OWiG →
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- BPatG, 15.10.2001 – 10 W (pat) 703/01Zitiert von 1
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 702/00Zitiert von 3
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 703/00Zitiert von 2
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 710/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.08.2002 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3387)
BGBl. 2002 I S. 3387
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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